1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i.S. des § 310 Abs. 1 BGB.
1.2 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen unseres Kunden (nachfolgend: „Käufer“) erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Eine solche Zustimmung gilt nur für den jeweiligen Einzelfall, nicht für frühere oder künftige Lieferungen. Das Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
1.3 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsabschlüsse mit dem Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2. Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Ein Vertrag mit uns kommt erst zustande, wenn wir eine Bestellung des Käufers schriftlich angenommen oder bestätigt oder die bestellten Waren ausgeliefert haben.
2.2 Sämtliche zwischen uns und dem Käufer bei Abschluss des Vertrages getroffenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, ohne Beachtung der Schriftform Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages zu vereinbaren. Mündliche oder telefonische Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages werden erst nach schriftlicher Genehmigung wirksam.
3. Preise, Zahlung
3.1 Unsere angegebenen Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung und Transport und zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
3.2 Bei Verträgen, die unsere Lieferung erst für einen Zeitraum vorsehen, der über zwei Monate nach Vertragsschluss liegt, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages bis zur Vertragserfüllung Kostenerhöhungen, etwa durch Materialpreissteigerung oder Erhöhung der Löhne, eintreten. Diese werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen.
3.3 Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungsbeträge ab Rechnungsdatum innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zahlbar. Eine Rechnung gilt nur dann als bezahlt, wenn uns der Gegenwert in voller Höhe des Rechnungsbetrages auf dem in der Rechnung genannten Konto gutgeschrieben wird. Gewähren wir dem Käufer im Einzelfall ein Skonto, ist der Skontoabzug unzulässig, solange ältere Rechnungen noch nicht beglichen sind.
3.4 Wir sind – auch im Falle anders lautender Bestimmungen des Käufers – stets berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Käufers zu verrechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
3.5 Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszins zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten.
3.6 Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, können wir eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Käufer Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn wir nicht vorleistungspflichtig sind, aber zur fristgerechten Durchführung des Auftrages Vorbereitungshandlungen ausführen müssen. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich in diesem Fall um die Zeit, die bis zur Leistung der Sicherheit vergangen ist.
3.7 Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Er ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4. Elektronische Rechnungsstellung per E-Mail
4.1 Der Käufer ist damit einverstanden, dass wir Rechnungen auch auf elektronischem Weg per e-Mail an die von ihm bekannt gegebene e-Mail-Adresse zusenden. Der Käufer verzichtet in diesem Fall auf eine postalische Zusendung von Rechnungen und hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche elektronischen Rechnungszusendungen per e-Mail ordnungsgemäß an die von ihm bekannt gegebene e-Mail-Adresse zugestellt werden können. Er wird insbesondere technische Einrichtungen wie etwa Filterprogramme oder Firewalls entsprechend adaptieren. Automatisierte elektronische Antwortschreiben an uns (z. B. Abwesenheitsnotizen) können nicht berücksichtigt werden und stehen einem gültigen Rechnungszugang nicht entgegen.
4.2 Der Käufer hat uns eine Änderung der e-Mail-Adresse, an welche die Rechnung zugestellt werden soll, unverzüglich mitzuteilen. Zusendungen von Rechnungen an die vom Käufer zuletzt bekannt gegebene e-Mail-Adresse gelten diesem als zugegangen, wenn uns der Käufer eine Änderung seiner e-Mail-Adresse nicht bekannt gegeben hat.
4.3 Der Käufer kann sein Einverständnis mit der elektronischen Zusendung von Rechnungen per e-Mail jederzeit widerrufen. Nach Zugang des Widerrufs bei uns erhält der Käufer Rechnungen zukünftig postalisch an die uns zuletzt bekannt gegebene Postanschrift übermittelt. Wir sind jederzeit berechtigt, die Zusendung von Rechnungen per e-Mail selbständig in eine postalische Zusendung der Rechnungen an die zuletzt bekannt gegebene Postanschrift umzustellen.
5. Lieferungen und Fristen
5.1 Fristen und Termine sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers, insbesondere die Leistung vereinbarter Voraus- oder Anzahlungen sowie die Vornahme von Mitwirkungshandlungen jeglicher Art voraus. Kommt der Käufer derartigen Verpflichtungen nicht nach, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
5.2 Die Lieferfrist ist von uns eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder wenn wir bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft der Ware an den Käufer mitgeteilt haben, soweit nicht ausnahmsweise eine Bring- oder Schickschuld vereinbart ist.
5.3 Wir haften nicht für Betriebsstörungen, Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt (z. B. Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Maschinen- und Anlagenschäden, Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Havarien, Krieg) oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse außerhalb unserer Einflusssphäre (z. B. ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Lieferanten oder Hersteller) verursacht werden, die wir nicht zu vertreten haben. Dauern diese Umstände länger als einen Monat ab vereinbartem Lieferdatum an, sind die Vertragsparteien jeweils berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5.4 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
6. Gefahrübergang
6.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, liefern wir ab Werk und damit auf Gefahr des Käufers. Haben wir uns ausnahmsweise zur Versendung der Ware verpflichtet, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit ihrer Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Käufer über, auch wenn wir die Kosten des Versands übernehmen. Sofern der Käufer keine besondere Weisung erteilt, sind wir frei in der Wahl der Versandart und des Transportmittels. Transportversicherungen werden von uns nur auf ausdrückliche Anweisung und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.
6.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auch dann auf den Käufer über, wenn er im Verzug der Annahme ist.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung (gesicherte Forderungen) mit dem Käufer vor, soweit diese bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstanden sind. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherheit für die jeweilige Saldoforderung.
7.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die Kosten eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vorgehens gegen ihn zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall.
7.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
7.4 Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Schon mit Vertragsschluss tritt er uns sicherungshalber alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Wir sind befugt, die Forderung selbst einzuziehen, verpflichten uns jedoch, dies nicht zu tun, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung vorliegt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
7.5 Die Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis seines Wertes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Forderungen, die dem Käufer aus der Weiterveräußerung der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, tritt der Käufer schon mit Vertragsschluss sicherungshalber an uns ab. Haben wir das Miteigentum an der neuen Sache erworben, gilt die Abtretung in Höhe unseres Miteigentumsanteils. Im Übrigen gilt Ziff. 7.4 für die abgetretenen Forderungen entsprechend.
7.6 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder vermengt, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Das Gleiche gilt, wenn die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden wird. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt uns der Käufer anteilsmäßig Miteigentum. Der Käufer verwahrt für uns das so entstandene Allein- oder Miteigentum. Forderungen, die dem Käufer aus der Weiterveräußerung der vermischten oder verbundenen Waren oder Erzeugnisse gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, tritt der Käufer schon mit Vertragsabschluss in Höhe unseres Miteigentumsanteils zur Sicherheit an uns ab. Im Übrigen gilt Ziff. 7.4 für die abgetretenen Forderungen entsprechend.
7.7 Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm aus einer Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
7.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf schriftliches Verlangen des Käufers soweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als zehn Prozent übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
8. Mängelrechte des Käufers
8.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
8.2 Grundlage unserer Mängelhaftung ist die im Vertrag vereinbarte Beschaffenheit der Ware (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Soweit die Beschaffenheit der Ware nicht vertraglich vereinbart wurde, leisten wir Gewähr dafür, dass die gelieferte Ware sich bei Gefahrübergang für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Für eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) leisten wir nur Gewähr für die generelle Eignung unserer Waren zur bestimmungsgemäßen Verwendung. Wir haften jedoch nicht für Störungen der Verwendungsfähigkeit, die aus dem Verantwortungs- und Risikobereich des Käufers stammen (z. B. Beschaffenheit der Fügepartner, spätere Belastungen oder spezielle Bedingungen bei der Verarbeitung von Klebebändern, Kleb- und Dichtmassen). Das Verwendungsrisiko trägt insoweit der Käufer, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
8.3 Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach der Ablieferung im Rahmen des ordnungsmäßigen Geschäftsgangs zu untersuchen und, wenn sich ein Sachmangel (einschließlich einer Falsch- oder Minderlieferung) zeigt, uns hiervon unverzüglich schriftliche Anzeige zu machen. Kommt der Käufer diesen Obliegenheiten nicht nach, gilt die Lieferung als genehmigt. Zeigt sich später ein Mangel, ist uns der Mangel unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich anzuzeigen, anderenfalls gilt die Lieferung auch insoweit als genehmigt. In beiden Fällen gilt die Anzeige als unverzüglich, wenn sie innerhalb von sieben Werktagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Abweichungen bei Menge, Gewicht oder Stückzahl von bis zu drei Prozent nach oben oder unten können nicht beanstandet werden.
8.4 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir als Nacherfüllung zunächst nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
8.5 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.
8.6 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
8.7 Für Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten im Übrigen die Bestimmungen in Ziff. 9. Weitergehende oder andere als die unter Ziff. 8. geregelten Ansprüche gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
9. Haftung
9.1 Schadensersatzansprüche gegen uns bestehen grundsätzlich nur, wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Bei einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist unsere Ersatzpflicht jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9.2 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Sie gilt auch nicht bei einer Haftung für arglistiges Verschweigen von Mängeln sowie für die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie.
9.3 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10. Verjährung
Mängelansprüche des Käufers verjähren in zwölf Monaten nach Ablieferung der Ware. Soweit wir eine Garantie über die Beschaffenheit der Ware übernommen haben, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen gelten die gesetzlichen Fristen. Gleiches gilt für den Rückgriff des Unternehmers nach §§ 478, 479 BGB.
11. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VBSG)
Die Adhesive Polymers International GmbH & Co. KG nimmt an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VBSG) nicht teil und ist dazu auch nicht verpflichtet.
12. Gerichtsstand, Rechtswahl
12.1 Ist der Käufer Kaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist München ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten. Wir sind jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Käufer auch vor dem Gericht geltend zu machen, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Geschäftssitz des Käufers befindet.
12.2 Auf das Vertragsverhältnis kommt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf zur Anwendung.
Stand 01.05.2014